Satzungsleistung Arzneimittel der Besonderen Therapierichtungen

Inzwischen nutzen zwei Drittel der gesetzlichen Krankenkassen die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz Anfang 2012 geschaffene Möglichkeit, die grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossenen rezeptfreien Arzneimittel als Satzungsleistung aufzunehmen. Viele Kassen sind zum Jahreswechsel 2014/15 dazugekommen. Davon profitiert nun ein Potenzial von insgesamt 43 Millionen Versicherten.

Einen vollständigen, regelmäßig aktualisierten Überblick finden Sie unter www.bah-bonn.de. Ein Button führt direkt auf die Liste der Kassen mit OTC-Satzungsleistungen. Hier ist aufgelistet, welche Arzneimittel erstattet werden, wie hoch die Budgetgrenze ist, wie hoch die Zuzahlung ist und welche weiteren Bedingungen bestehen.

Bitte reichen Sie das Rezept und die Rechnung aus der Apotheke zur Erstattung bei der jeweiligen Krankenkasse ein. Detaillierte Fragen zu diesen Satzungsleistungen beantwortet Ihnen gerne Ihre Krankenkasse.

Hintergrund

Grundsätzlich gilt, dass zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen homöopathische Medikamente nur direkt auf den Namen des Patienten verordnet werden können bei

  • Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Ausnahmeindikation entsprechend der aktuellen Anlage 1 der gültigen Arzneimittelrichtlinie.

Auch im Rahmen der Selektivverträge Homöopathie der DZVhÄ-Managementgesellschaft werden daher grundsätzlich keine Kosten für homöopathische Arzneimittel übernommen. Es gelten die oben genannten Ausnahmen. Im Übrigen müssen notwendige homöopathische Arzneimittel vom Patienten privat getragen werden.

In ihrer Satzung können Krankenkassen die Übernahme der Kosten für homöopathische Mittel jedoch abweichend regeln. Viele gesetzliche Krankenkassen (GKV) erstatten ihren Versicherten seit der Anfang 2012 in Kraft getretenen Gesundheitsreform nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel, also auch homöopathische Mittel, im Rahmen einer freiwillige Satzungsleistung, wenn diese durch einen Arzt über ein grünes oder ein Privatrezept verordnet werden – je nach Krankenkasse bis zu max. 100 € bis 150 € pro Jahr. Jede Krankenkasse informiert ihre Versicherten auf Nachfrage über die jeweils geltende Regelung.

Kostenerstattung einer homöopathisch-ärztlichen Behandlung

Wenn Sie wissen möchten, welche Gesetzlichen Krankenkassen die homöopathische Behandlung im Rahmen der „Integrierten Versorgung mit klassischer Homöopathie“ erstatten, finden Sie hier alle Informationen dazu.