Hausarztzentrierte Versorgung (HzV) und Integrierte Versorgung Homöopathie (IV Hom)

Gesundheitspolitische Informationen 02/2015: Nach wie vor gilt die Empfehlung des DZVhÄ aus 2010!

Unterschiedliche Varianten an HzV-Verträgen werden teils regional, teils bundesweit angeboten. Sind sie kompatibel mit den Selektivverträgen Homöopathie?

Bitte prüfen Sie, ob im Ziffernkranz der HzV homöopathische Leistungen enthalten sind!

Grundsätzlich rät der DZVhÄ aus politischen Gründen davon ab, dass homöopathische Ärzte sich an HzV-Verträgen beteiligen, welche die Homöopathie in ihrer Pauschale inkludieren!

Die Gründe sind:

  • die Gefahr, dass Krankenkassen aus den Selektivverträgen Homöopathie aussteigen, wenn sie mitbekommen, dass andere Kassen die Homöopathie zum Nulltarif zusätzlich zum schulmedizinischen Leistungsspektrum „vergüten“.
  • dass eine Teilnahme die Ansicht des Hausärzteverbandes stärkt, Homöopathie könne im Rahmen der HzV ausreichend vergütet erbracht werden.

Was ist zu beachten, wenn Sie trotzdem an einem solchen HzV-Vertrag mit Homöopathie im Ziffernkranz teilnehmen?

  • Nur die konventionell behandelten Patienten in die HzV steuern. Die Homöopathie- Patienten verbleiben in den entsprechenden Selektivverträgen und werden, wenn nötig, weiterhin über die EBM-Pauschale gegenüber der KV abgerechnet.
  • Für nicht an den Selektivverträgen Homöopathie teilnehmende Patienten dieser Kassen ist eine Privatliquidation von homöopathischen Leistungen nicht mehr möglich. Hier sind Sie verpflichtet, im Rahmen der HzV die homöopathischen Leistung zu erbringen.