Homöopathika: Abschaffung der Apothekenpflicht würde Verbraucherschutz schwächen
Berlin, 26. Juli 2017. Die verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mechthild Heil, fordert aktuell, Homöopathika aus der Apothekenpflicht zu entlassen. Darüber hinaus sei es laut Heil nötig, Wirkstoffe homöopathischer Arzneien auf Deutsch anzugeben, statt wie bisher die lateinischen Bezeichnungen zu verwenden.
„Eine Aufhebung der Apothekenpflicht würde den Verbraucherschutz nicht stärken, sondern deutlich schwächen“, erklärt Cornelia Bajic, 1. Vorsitzende des Deutsche Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ), „die kompetente Beratung durch den Apotheker ist eine wichtige Säule in der Patienten-Versorgung.“ Homöopathika sind in Deutschland durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zulassungs- oder registrierungspflichtig und werden auf Qualität und Sicherheit geprüft. „Es ist eine rückwärtsgewandte Verbraucherpolitik, diesen hohen Standard des BfArM auf Kosten der Patientensicherheit fallenzulassen“, so Bajic.
Der größte Anteil homöopathischer Arzneimittel wird direkt vom Apotheker an die Verwender abgegeben. Die Beratungskompetenz des Apothekers zur richtigen Medikation, Einnahme sowie zu Möglichkeiten und Grenzen der homöopathischen Arzneitherapie ist daher von zentraler Bedeutung für den Verbraucher. In Zahlen ausgedrückt: Vom Gesamtumsatz mit homöopathischen Arzneimitteln im Jahr 2015, der in Deutschland bei 595 Mio Euro lag, wurden nur rund 14 Mio zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen nach einer ärztlichen Verschreibung abgerechnet. Etwa 98 Prozent der Homöopathie-Verwender zahlen ihre Arzneimittel also selbst und beziehen diese direkt in ihrer Apotheke. Sie sind auf die fachlich kompetente Beratung durch ihren Apotheker angewiesen.
„Ein wichtiges Ergebnis der jüngsten repräsentativen Forsa-Befragung zur Homöopathie ist, dass 65 Prozent der Deutschen von der Politik fordern, dass sie sich mehr für die Homöopathie einsetzen soll“, sagt Bajic, „die Patientensicherheit durch Aufhebung der Apothekenpflicht zu gefährden, ist damit sicher nicht gemeint. Aus ärztlicher Sicht ist dieses Vorgehen grob fahrlässig.“
Heil fordert darüber hinaus, dass Wirkstoffe homöopathischer Arzneien künftig auch auf Deutsch auf der Verpackung angegeben werden müssen. „Nur wer versteht, was konkret drin ist kann sich damit auseinander setzen“, so Heil. Doch wird der Patient substanziell besser informiert, wenn auf einer Packung neben der lateinischen Bezeichnung der deutsche Begriff „Grauspießglanz“ oder „Kockelskörner“ steht? Hinzu kommt, dass es für viele Stoffe keine oder keine taxonomisch eindeutigen deutschen Bezeichnungen gibt, weshalb in der Homöopathie stets die lateinische binomische Nomenklatur genutzt wird. Undurchführbar ist beispielsweise eine deutschsprachige Benennung bei Pflanzen aus anderen Kulturkreisen, für die keine deutschsprachigen Bezeichnungen vorhanden sind, sowie bei vielen mineralischen oder tierischen Ausgangsstoffen, die in der Homöopathie ebenso Verwendung finden. In allen Ratgeberbüchern und auf Internetseiten des DZVhÄ sind – da wo möglich – immer auch die deutschen Bezeichnungen genannt.
Die international einheitliche lateinische Bezeichnung macht es für den Verbraucher möglich, die homöopathische Wirksubstanz eindeutig zu identifizieren und sich über diese leicht weiter zu informieren. „Ein Ausscheren aus der international einheitlichen Nomenklatur würde eher Verwirrung stiften, die Verbraucher verunsichern und das Abrufen weiterer Informationen zur Wirksubstanz erschweren“, so Bajic.