Covid-19: Wirtschaftliche Herausforderungen
Die Covid-19 Pandemie führt viele Arztpraxen an die Grenze ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit und, in der Folge, zu einer erheblichen Verunsicherung innerhalb der Ärzteschaft hinsichtlich ihrer weiteren beruflichen Existenz. Dies zeigt eine aktuelle Umfrage des Hartmannbundes.
75 Prozent aller befragten, niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen verzeichnen demzufolge „stark rückläufige“ Patientenzahlen. Über 80 Prozent rechnen, trotz zugesagten Hilfen der Bundesregierung (siehe unten) mit wirtschaftlichen Verlusten. Und in fast jeder dritten Praxis ist Kurzarbeit ein Thema.
Auch im stationären Bereich gibt es Sorgen: Dort fürchten Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung (WB), vor allem wegen des hohen Ausfalls elektiver Operationen, ihre WB nicht planmäßig absolvieren zu können.
Zur Abmilderung von Einbußen auch bei niedergelassenen Ärzten wegen ausbleibender Patienten während der Corona-Krise hat die Bundesregierung das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz verabschiedet (siehe Bundesgesetzblatt vom 27.03.2020; weitere Hinweise finden Sie hier).
Der DZVhÄ ist sich der wirtschaftlichen Herausforderungen bewusst, die die gegenwärtige Situation auch für homöopathische Praxen bedeutet – unabhängig von ihrer jeweiligen Größe. Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen alle ärztlichen Praxen, unabhängig von ihrer fachärztlichen Ausrichtung.
Um genaue Auskunft zu erhalten über eventuelle rechtliche Ansprüche auf wirtschaftliche Entschädigungsleistungen sollten sich Mitglieder des DZVhÄ entweder an den Privatärztlichen Bundesverband oder die regional zuständigen Ärztekammern wenden.
Um zumindest eine gewisse Kompensation für den in der täglichen Praxis zu leistenden Mehraufwand bieten zu können, haben sich Bundesärztekammer (BÄK) und PKV Verband auf Ergänzungen zur GOÄ verständigt, die zunächst bis 31. 7. 2020 gelten sollen.
So kann aufgrund des aktuell erhöhten Hygiene-Aufwandes gemäß GOÄ Nr. 245 analog ein „Hygiene-Zuschlag“ in Höhe von 14,75 Euro berechnet werden: „Die Abrechnungsempfehlung gilt zunächst befristet bis zum 31.07.2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.“
Außerdem wurde beschlossen, dass GOÄ Nr. 3 – ebenfalls befristet bis zum 31.07.2020 – für längere telefonische Beratungen bis zu viermal je vollendete 10 Minuten angesetzt werden darf, wenn Patienten pandemiebedingt nicht zum Arzt kommen können und auch eine Videosprechstunde nicht möglich ist.
Der PBV empfiehlt einen Kurztext in die aktuellen Rechnungen zu integrieren: „PKV-Verband, BÄK und Beihilfe haben sich im Rahmen der Besonderheiten während der Corona-Pandemie auf Extravergütungen geeinigt“.
Hier finden Sie eine
Zusammenfassung des Privatärztlichen Bundesverbandes über die Corona-Situation (Stand 15.05.2020): GOÄ-Öffnung durch Corona.