GOÄ-Novelle

Rundschreiben PÄ 03/2013:

Dieses Jahr gibt es mit Sicherheit keine gesetzliche Umsetzung der Novelle; Bundesärztekammer und PKV-Verband konnten sich auf keinen für beide Parteien gangbaren Kompromiss einigen.

Der DZVhÄ hat ersatzweise eine Verbesserung der Homöopathie-Abrechnung über den Analogziffernkatalog der Bundesärztekammer vorgeschlagen: es sollen Analogziffern für homöopathische Akutanamnese (2 x im Halbjahr) sowie Repertorisation/Fallanalyse (kombinierbar mit Folgeanamnese und Akutanamnese) aufgenommen werden zusätzlich zu den regulären Ziffern 30,31. Diese Eingabe liegt liegt der BÄK vor und soll in den ent-sprechenden Ausschüssen behandelt werden.