GOÄ-Novelle sowie Empfehlung zur Analogberechnung von homöopathische Fallanalyse und Repertorisation

Gesundheitspolitische Informationen 03/2018:

Analogziffer für Homöopathische Fallanalyse und Repertorisation

Seit 2016 empfiehlt der DZVhÄ seinen Mitgliedern, eine Analogziffer für Homöopathische Fallanalyse und Repertorisation anzusetzen. Der Hintergrund ist wie folgt:

2014 wurde die Aufnahme der Analogziffer in den offiziellen Analogziffernkatalog der BÄK vom DZVhÄ beantragt. Da die gebührenrechtliche Einschätzung im entsprechenden Gremium der BÄK jedoch divergierte und nicht zu einem Konsens führte, gelang es nicht, die Ziffer in den Katalog der BÄK einzubringen. Andererseits gab es durchaus Befürworter im Gremium der BÄK, die unsere Einschätzung teilten. Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage hat der DZVhÄ beschlossen, Fakten zu schaffen und auf folgender Grundlage die analoge Abrechnung zu empfehlen.

  • Grundsätzlich können nach GOÄ § 6 (2) „selbstständige ärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden“.
  • Repertorisation und Analyse sind eine von der Anamnese gesonderte eigenständige Leistung, deren Aufwand in der aktuellen GOÄ nicht abgebildet ist.
  • Analyse und Repertorisation sind zwar Bestandteil der Ziffer 30 (homöopathische Erstanamnese) und damit wird diese Leistung bei jedem Behandlungsbeginn zwingend erbracht. Daraus lässt sich aber keinesfalls ableiten, dass diese Leistung daher im weiteren Behandlungsablauf nicht mehr anfällt. Im Gegenteil sind Analyse und Repertorisation auch während der weiteren Behandlung regelhaft häufig notwendig.
  • Im bisherigen Entwurf der GOÄ-Novelle der BÄK ist diese Ziffer aufgrund des erkannten Bedarfes neu geschaffen worden. Da sich die neue GOÄ verzögert, wird die Leistung in Form einer Analogziffer berechnet.
  • In den Selektivverträgen Homöopathie der Managementgesellschaft des DZVhÄ gibt es schon immer eine Leistungsposition für Fallanalyse und eine für Repertorisation, die zusätzlich zu den Anamneseleistungen berechnet werden.

Konkret spricht sich der DZVhÄ für folgendes Vorgehen aus, welches den größten Erfolg verspricht:

A 78 Homöopathische Fallanalyse und Repertorisation mind. 20 Minuten
Analog Nr.
78………………..……………………………………………180 Pkt.
(Nr. 78 GOÄ „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“)

CAVE! Bitte kombinieren Sie diese Analogziffer nur mit der Ziffer 1. Die Ziffer 30 enthält bereits diese Leistung in ihrer Legende, wodurch die zusätzliche Abrechnung ausgeschlossen ist. Bei Kombination mit der Ziffer 31 greift unser Argument nicht, dass eine vergleichbare Abrechnung über die neue GOÄ möglich sein wird. Diese wird nur die Kombination der Fallanalyse mit allgemeinen Beratungsziffern vorsehen. Ziffer 3 wiederrum darf nur mit Untersuchungsleistungen kombiniert werden.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen an der neuen GOÄ hat der DZVhÄ seine ursprüngliche Auffassung geändert und empfiehlt ausdrücklich nicht mehr die Kombination der Ziffer 31 mit dem analogen Ansatz der Ziffer 78.

Den alternativen Ansatz anderer Analogberechnungen hat der DZVhÄ mit dem Ergebnis überprüft, an dieser Stelle ausschließlich die Ziffer 78 zu empfehlen.

Sollten Patienten um Ihre Unterstützung bitten, da Kostenträger die Erstattung ablehnen, können Sie dem Widerspruch ein Schreiben des DZVhÄ beilegen, welches Sie hier herunterladen können (Download Stellungnahme des DZVhÄ, mit der Sie bei Bedarf die Erstattung der Analogziffer A78 unterstützen können).

Bitte informieren Sie uns, soweit Sie Kenntnis davon erlangen, dass über einen solchen Widerspruch nicht im Sinne des Patienten beschieden wurde. Der DZVhÄ kann zwar nicht in den Einzelfall eingreifen, wird jedoch in Hinblick auf die zu verändernde Erstattungspraxis diejenigen Kostenträger gezielt ansprechen, die die von uns vorgeschlagene Erstattung (Ziffer 1 in Kombination mit A78) auf breiter Front verweigern. Bitte schildern Sie uns per E-Mail an arztservice@dzvhae.de kurz die Umstände und teilen uns den Namen des betroffenen Kostenträgers mit. Das ausdrückliche Einverständnis des Patienten vorausgesetzt, wäre es für uns sehr hilfreich, wenn Sie uns auch die Entgegnung des Kostenträgers auf den eingereichten Widerspruch zur Kenntnis weiterleiten.