GOÄ-Novellen-Entwurf lt. Mitteilung Bundesärztekammer (BÄK) bei Informationstreffen in Berlin mit allen Ärzteverbänden (Stand Februar 2014)

Rundschreiben PÄ 05/2014:

  • Insgesamt 4345 verschiedene GOÄ-Ziffern
  • Diese Ziffern stehen u.a. momentan im Entwurf:
    – Kurzberatung, auch mittels Fernsprecher, Dauer bis zu 10 Minuten
    – Beratung, auch mittels Fernsprecher, Dauer mehr als 10 bis zu 20 Minuten
    – Beratung, auch mittels Fernsprecher, Dauer mehr als 20 Minuten
    – Spezifische Beratungsleistung, z. B. aufgrund einer ausführlichen Anamneseerhebung (z. B. homöopathische Erstanamnese 2-facher Ansatz ab 120 Minuten möglich, schmerztherapeutische oder onkologische Beratung, …), Dauer mindestens 60 Minuten
    – Homöopathische Fallanalyse und Repertorisation, Dauer mindestens 20 Minuten
  • Beratungs- und Untersuchungsleistungen nebeneinander abrechenbar
  • Steigerungsfaktoren? Ja, aber nicht mehr bis 3,5-fach. Ab 2,0 Begründung; normaler Aufwand soll durch 1-fachen Satz abgebildet werden (heute 2,3)
  • Im Durchschnitt Verdoppelung des Honorars im Vergleich zu jetziger GOÄ. 60 min Anamnese/Beratung ca. 183 € bei Einfachsatz. Cave: ob das von der BÄK so durch alle weiteren Verhandlungen bis hin zum Inkrafttreten durchgetragen werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher absehbar
  • Wie steht PKV zur Gefahr der Leistungsausweitung? Monitoring durch Kommission aus BÄK und Kostenträgern über die ersten 3 Jahre, dann ggf. Anpassungen sowohl nach oben als auch nach unten aufgrund spezifischer Gegebenheiten.
  • Weitere Aufgaben der Kommission:
    – Erarbeitung von Vorschlägen zur Anpassung und Weiterentwicklung der GOÄ
    – Vorschläge für eine angemessene Abbildung des medizinischen Fortschritts und Förderung der Qualität
    – Vorschläge zur frühzeitigen Überführung relevanter Analogbewertungen in eigene Gebührenpositionen
    – Regelwerkbasierte Untersuchungen und Korrektur von identifizierten Fehlbewertungen
    – Interpretation und Weiterentwicklung der Abrechnungsbestimmungen der GOÄ
  • Analogziffer für Fallanalyse und Repertorisation in aktueller GOÄ

Der DZVhÄ machte eine Eingabe an die BÄK, diese in den offiziellen Analogziffernkatalog einzubringen, damit sie genutzt werden kann zusätzlich zur Ziffer 31 oder 1, solange die jetzige GOÄ Gültigkeit hat. Es laufen konstruktive Gespräche hierzu zwischen DZVhÄ und BÄK. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Wir werden weiter informieren!