Homöopathie-Diplom auf dem Praxisschild

HN 10/2015 – Berufsrechtliche Rahmenbedingungen:

Es ist zulässig, die Angabe „Homöopathie-Diplom des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte“ auf dem Praxisschild zu führen, sofern der betreffende Arzt Inhaber des gültigen Homöopathie- Diploms ist und die entsprechenden Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Die Angabe der bloßen Abkürzung „DZVhÄ“ sollte vermieden, d.h. der Name „Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte“ sollte vollständig ausgeschrieben werden. Zur Angabe einer erworbenen Qualifikation gemäß des „Homöopathie-Diploms des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte“ ist auch die Anbringung des hierfür vom DZVhÄ herausgegebenen Logos auf dem Praxisschild zulässig. Das Logo berücksichtigt die besonderen Anforderungen, die an die Angabe einer nach privatrechtlichen Vorschriften verliehenen Qualifikationsbezeichnung gestellt werden.

Weitere Informationen auf www.weiterbildung-homoeopathie.de in der Rubrik „Diplom“