Steuerpflicht für Präventions- oder Wellnessangebote
Untersuchungen zu Entwicklungen in der Gesundheitsbranche zeigen ein klares Ergebnis: Patienten und Kunden wollen nicht nur gesund werden, sondern auch gesund bleiben. Fitness und Wohlbefinden sollen möglichst lange bis in das hohe Alter erhalten bleiben. Es ist daher konsequent, dass auch von Ärzten in immer stärkerem Maße Präventions- oder Wellnessleistungen angeboten werden. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Zusatzangebote.
Präventionsleistungen und Umsatzsteuer
Die Leistungen eines Arztes sind von der Umsatzsteuer befreit. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung muss es sich um Heilbehandlungen handeln, die von Personen erbracht werden, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen. Der Begriff der Heilbehandlung wird von der Finanzverwaltung eng ausgelegt und umfasst nur Maßnahmen, die der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung (Therapie) und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten dienen. Die Leistungen müssen danach einen unmittelbaren therapeutischen Bezug haben. Bei reinen Präventions- oder Wellnessangeboten ist dieser unmittelbare therapeutische Bezug in der Regel nicht gegeben, sodass diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Präventionsleistungen, die bei einem Patienten eine ganz bestimmte Krankheit verhindern sollen – z.B. wenn eine entsprechende Disposition bereits gegeben ist – sollten dagegen unter die Steuerbefreiung fallen. Diese Aussage ist bewusst vorsichtig formuliert, da der entsprechende Nachweis der medizinischen Indikation (durch dazugehörige Dokumentation) durch den Arzt nachzuweisen ist. Eine ärztliche Verordnung oder die Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkassen können weitere Indizien für die medizinische Notwendigkeit und damit für den geforderten Therapiebezug einer Prävention sein. In Zweifelsfällen sollten die Präventions- oder Wellnessangebote als umsatzsteuerpflichtige Leistungen behandelt werden. Die Umsatzsteuer ist dann auf der Rechnung gesondert auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Folge der Umsatzsteuerpflicht ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies bedeutet, dass die eigene z.B. an einen Lieferanten eines Wellnessgerätes gezahlte Umsatzsteuer von dem Finanzamt zurückgefordert werden kann. Bezogene Leistungen werden damit entsprechend günstiger.
Durch die Umsatzsteuerpflicht einzelner Leistungen ergibt sich im Übrigen keine Umsatzsteuerpflicht für andere Leistungen, d.h. eine Abfärbewirkung besteht im Bereich der Umsatzsteuer nicht.
Die Umsatzsteuerpflicht ist darüber hinaus nicht Folge einer möglichen Einstufung einer Behandlung als gewerbliche Leistung. Diesen Standpunkt hat die Rechtsprechung aufgegeben – allerdings ist dies noch nicht überall in der Finanzverwaltung angekommen. Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden, wenn die gesamten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen inklusive der Umsatzsteuer im Vorjahr unter 17.500 EUR lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 EUR betragen. In der Praxis empfiehlt sich zur Klärung der Besteuerung von Präventions- oder Wellnessleistungen immer ein Gespräch mit dem Steuerberater, da die Lösungen individuell gefunden werden müssen. Auch die Einholung einer so genannten verbindlichen Auskunft von dem zuständigen Finanzamt ist zu erwägen. Mit einer solchen Auskunft bindet sich die Finanzverwaltung verbindlich an eine bestimmte zugesagte Besteuerung der Leistungen. Böse Überraschungen bei Betriebsprüfungen können so weitestgehend verhindert werden!