TSVG: Aufhebung der Wahltarife für besondere Therapierichtungen

Im Zuge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hat die Bundesregierung die Aufhebung der Wahltarife zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen verabschiedet (Naturheilkunde/Homöopathie/anthroposophische Medizin). Die Begründung lautete, dass 2017 nur noch 562 Versicherte in Wahltarife nach dieser Vorschrift eingeschrieben waren (Mitgliederstatistik KM 1). Die geringe Nachfrage verdeutliche, dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife bestehe. Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, lasse sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen.

Davon in keiner Weise betroffen sind:

  1. Die Abrechnung der homöopathischen Behandlung über Selektivverträge
  2. Die Erstattung homöopathischer Arzneimittel als Regelleistung für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  3. Die Erstattung homöopathischer Arzneimittel für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen und
  4. Die Erstattung homöopathischer Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können (Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)
  5. Die Erstattung homöopathischer Arzneimittel als freiwillige Satzungsleistung

Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 anbieten. Versicherte, die auch an einer Versorgung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält.

Die Streichung erfolgt im Rahmen der Entbürokratisierungsbemühungen, da bundesweit nur eine geringe Anzahl von Versicherten einen solchen vom Versicherten extra und selbst zu bezahlenden Tarif abgeschlossen haben. Wahltarife sind quasi ein Angebot der GKVn analog der angebotenen Zusatzversicherungen in der PKV.

Die Teilnahme von Versicherten an den Selektivverträgen zur Versorgung mit Homöopathie wird durch die Streichung der Wahltarifoption nicht berührt und kann unverändert fortgesetzt werden. Rund die Hälfte aller GKVn übernehmen aktuell anteilig Kosten für vom Arzt verschriebene homöopathische Arzneimittel als freiwillige Satzungsleistung, auch diese bleiben in vollem Umfang bestehen.